Die Entladung eines LKW geschieht „bei dem Betrieb“ des LKW

LG Münster, Urteil vom 06.10.2010 – 6 S 60/10

Die Entladung eines LKW geschieht „bei dem Betrieb“ des LKW i. S. § 7 Abs. 1 StVG (Rn. 18).

Die mit dem Entladen innewohnende Gefahr bezieht sich auch auf Tätigkeiten, die mit dem Entladen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen Hierzu gehört auch das „Zurückstoßen“ eines Gabelstaplers zum Zweck des Entfernens von dem LKW, um dann die Vorwärtsfahrt, also den eigentlichen Abtransport, zu beginnen (Rn. 18).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 09.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahlen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.902,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 zu zahlen. Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt weitere 269,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr entstandenen Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten – mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigengutachtens zur Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers – tragen die Klägerin zu 34 %, die Beklagten zu 1) – 4) als Gesamtschuldner zu 52 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 12 % und der Beklagte zu 1) allein zu weiteren 2 %. Die Kosten des Sachverständigengutachtens zur Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) trägt die Klägerin zu 37 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 21 % und die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 3) und 4) aus einem Unfall am 04.12.2007 in A auf dem Gelände der Beklagten zu 5) teilweise weiter.

2

Der Beklagte zu 3) ist der LKW-Fahrer des LKWs, der mit dem Gabelstapler entladen wurde, mit dem die Klägerin kollidierte. Die Beklagte zu 4) ist die Haftpflichtversicherung des LKW-Halters.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des AG Ahlen wird Bezug genommen.

4

Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) abgewiesen mit der Begründung, eine Haftung des Beklagten zu 3) bestehe nicht, denn er habe den LKW im Unfallzeitpunkt nicht geführt und den Unfall nicht schuldhaft verursacht. Unstreitig habe der Motor des LKW nicht gelaufen. Ein schadensverursachender Beitrag des Beklagten zu 3) sei nicht zu erkennen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte zu 3) den LKW während des Entladevorgangs weitergehend habe sichern müssen. Eine Haftung der Beklagten zu 4) bestehe nicht, denn der Unfall sei nicht „beim Betrieb“ des LKW i. S. des § 7 StVG passiert. Vorliegend sei der Gabelstapler bereits mindestens ein Stück vom LKW entfernt gewesen, als es zum Unfall gekommen sei. Unstreitig sei die Ware bereits vom LKW auf die Gabel heruntergehoben und der Stapler in der Rückwärtsfahrt zum Abtransport der Ware gewesen. Es habe sich nicht die typische Gefahr des LKW-Betriebs und des Abladens realisiert.

5

Mit der Berufung hat die Klägerin ursprünglich ihre Anträge auf Ersatz der materiellen Schäden sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagten zu 3) und 4) aufrecht erhalten. In der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2010 hat die Klägerin den Verzicht auf den Schmerzensgeldanspruch erklärt.

6

Sie ist der Ansicht, der Unfall sei „bei Betrieb“ des LKW i. S. des § 7 StVG erfolgt. Neben der Beklagten zu 4) hafte auch der Beklagte zu 3), denn als Fahrer habe er für die ordnungsgemäße Entladung Sorge zu tragen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ahlen vom 09.04.2010 die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.172,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 und ein in das Ermessen gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 zu zahlen.

9

Der Beklagten zu 3) und 4) beantragen,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie sind der Ansicht, der Unfall sei nicht „beim Betrieb“ des LKW erfolgt. Zum Betrieb des LKW in Form des Entladens könne allenfalls noch das Zurücksetzen des Staplers, um die Gabel „frei“ zu bekommen, gehören. Alles weitere sei nicht Abladen sondern Abtransport.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

13

Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

14

Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

15

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 3) und 4) auf Zahlung von 1,902,33 Euro gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

a)
16

Denn der Unfall ist „bei dem Betrieb“ des LKW i. S. des § 7 Abs. 1 StVG geschehen.

17

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff grundsätzlich weit zu verstehen. Nach dem Schutzzweck des § 7 StVG ist der Schaden beim Betrieb entstanden, wenn er durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde und sich die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben. Es genügt ein naher zeitlicher und örtlicher ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ (vgl. Hentschel u. a., 40. Auflage, § 7 StVG Rn. 4). Das Ladegeschäft gehört zum Betrieb (vgl. Hentschel a. a. O. Rn. 6).

18

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass die „Rückwärtsfahrt“ (komplett) noch dem Betrieb, nämlich dem Entladen zuzuordnen ist. Denn die dem Entladen innewohnende Gefahr bezieht sich auch auf Tätigkeiten, die mit dem Entladen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies war hier der Fall. Denn das hier erfolgte „Rückstoßen“ hat den Zweck gehabt, sich von dem LKW so zu entfernen, dass die Vorwärtsfahrt, also der eigentliche Abtransport begonnen werden konnte. Etwas anderes könnte gelten, wenn der gesamte Abtransport in einer Rückwärtsfahrt erfolgt, welches vorliegend aber nicht der Fall war. Soweit der Gabelstapler also noch dabei war, sich vom LKW zu lösen, um seine eigentliche Fahrtrichtung zu erlangen, gehört dies zum Entladen und nicht zum davon zu unterscheidenden Abtransport. Die Verursachung war auch adäquat, ist also nicht bloß zufällig durch ein vom KFZ-Betrieb unabhängiges, nach der Erfahrung sonst unschädliches Ereignis ausgelöst worden (vgl. Hentschel u. a., 40. Auflage § 7 StVG Rn. 11). Vielmehr ist es so, dass ein Zurückstoßen eines Gabelstaplers nach dem Herunterholen der Ladung von einem LKW ein typisches und gefahrträchtiges Ereignis beim Entladen ist. Denn der Gabelstapler muss i. d. R. zurückstoßen, um sodann den Abtransport beginnen zu können. Ob das Zurückstoßen in gerader Fahrtrichtung oder in einem Bogen erfolgt, ist dabei zunächst von den örtlichen Gegebenheiten abhängig, im übrigen ist aber auch ein Zurückstoßen in einem Bogen nicht unüblich oder unwahrscheinlich, sondern vielmehr naheliegend, um sodann an dem LKW vorbeifahren zu können. Vorliegend ist es angesichts der örtlichen Gegebenheiten auch nicht so, dass der Gabelstapler in erheblichem Umfang, etwa mehrere Meter rückwärts gefahren ist bzw. fahren konnte, sondern er ist lediglich „zurückgestoßen“.

19

Bei der gem. § 17 StVO vorzunehmenden Abwägung zwischen den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ergibt sich Folgendes: Der Unfall war für die Klägerin nicht unvermeidbar. Sie hat gesehen, dass der LKW durch den Gabelstapler entladen wurde und hätte also damit rechnen können und müssen, dass sich dieser vom LKW weg bewegt. Die Klägerin hat auch angegeben, überlegt zu haben zu hupen, dies aber nicht getan zu haben, da sie die Fußgänger nicht habe erschrecken wollen. Sie hätte also Möglichkeiten gehabt zu reagieren, die sie nicht genutzt hat. Ein Idealfahrer wäre, solange nicht sicher gewesen wäre, wie und wohin sich der Gabelstapler bewegt, nicht an diesem und dem LKW vorbeigefahren.

20

Die Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge ergibt eine Mithaftung der Klägerin zu 1/3. Denn sie hat den Anforderungen, die sich durch eine unklare Verkehrslage und die Anforderungen des § 6 StVO ergeben, nicht Rechnung getragen.

21

Die Benutzung der Örtlichkeiten richtet sich, auch wenn es sich um Privatflächen handelt, vorliegend nach der StVO. Denn es ist davon auszugehen, dass der Eigentümer, die Beklagte zu 5), die dortige Flächen an verschiedenen Firmen vermietet hat, die notwendigerweise von Mitarbeitern, Kunden und Zulieferern angefahren werden, und die Flächen im hinteren Bereich als Parkplätze jedenfalls für Mitarbeiter wie die Klägerin ausgewiesen hat, jedenfalls konkludent den Raum zur allgemeinen Verkehrsbenutzung freigegeben hat.

22

Den Anforderungen, die an das Vorbeifahren gestellt werden, ist die Klägerin nicht nachgekommen, denn sie musste mit einem Rangieren des Gabelstaplers rechnen. Bei den ausweislich der Bilder recht engen Örtlichkeiten hätte die Klägerin ggfs. warten müssen und nicht an den Fahrzeugen vorbeifahren dürfen, sich jedenfalls zunächst verständigen bzw. den Beginn des Fahrmanövers des Gabelstaplers abwarten müssen. Im Zweifel ist der Seitenabstand groß zu nehmen oder zu warten (Hentschel u. a., 40. Auflage § 6 StVO Rn. 11).

23

Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie den Entladevorgang nicht ausreichend kontrolliert haben, im Rahmen dessen es zum Zurückstoßen des Gabelstaplers unter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO gekommen ist.

24

Im Rahmen der Abwägung überwiegen Verschulden und Verursachung auf Seiten der Beklagten. Jedoch tritt auch das Verschulden der Klägerin nicht gänzlich zurück, denn sie ist „sehenden Auges“ in eine gefährliche Situation hineingefahren. Daher hält die Kammer eine anteilige Mithaftung der Klägerin mit einer Haftungsquote von 1/3 für zutreffend und angemessen.

b)
25

Handelt es sich um einen Unfall beim Betrieb des LKW, haftet auch der Beklagte zu 3) als Fahrzeugführer gem. § 18 StVG, selbst wenn mit demjenigen, zu dem er die Ladung transportiert, abgesprochen ist, dass der Empfänger das Entladen und Abtransportieren übernimmt. Denn der Fahrer führt „den Betrieb“ des LKW und ist grundsätzlich für den Betrieb des LKW verantwortlich. Er bleibt dies auch bei einem abgestellten Fahrzeug und bleibt so lange „Führer“, bis ein anderer die Führung übernimmt (Hentschel u. a., 40. Auflage § 18 StVG Rn. 2).

26

Die Haftung des Beklagten zu 3) ist auch nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen. Denn der Schaden ist durch ein Verschulden des Führers verursacht worden. Ausgehend davon, dass der Führer grundsätzlich für den Betrieb des LKW verantwortlich ist, hätte er nämlich den Betrieb, also das Entladen jedenfalls beaufsichtigen müssen. Dies hat er unstreitig nicht getan. Hätte er dies getan, hätte er die Beteiligten warnen und damit ein Zurückstoßen des Gabelstaplers bzw. ein Vorbeifahren des PKW und einen Zusammenstoß verhindern können.

c)
27

Ausgehend von einer Mithaftungsquote von 1/3 hat die Klägerin der Höhe nach einen Anspruch gegen die Beklagten zu 3) und 4) in Höhe von 1.902,33 Euro, nämlich 1.631,00 Euro im Hinblick auf Reparaturkosten, Wertminderung und Gutachterkosten und 271,33 Euro im Hinblick auf Nutzungsausfall und Kostenpauschale.

28

Unstreitig hat die Klägerin Schäden in Form von 4.194,50 Euro Reparaturkosten, 850,00 Euro Wertminderung und 481,00 Euro Gutachtenkosten erlitten. Da ihre eigene Kaskoversicherung auf diese Schäden in Höhe von insgesamt 5.525,55 Euro einen Betrag von 3.894,50 Euro gezahlt hat, verbleiben 1.631,00 Euro, die die Klägerin aufgrund des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers in voller Höhe geltend machen kann. Nach ihrer Haftungsquote hätte sie nämlich einen Anspruch von maximal 3.683,70 Euro gegen die Beklagten zu 3) und 4) geltend machen können. Der konkret geltend gemachte Betrag bleibt dahinter zurück.

29

Im Hinblick auf den Nutzungsausfall ist ein Anspruch in Höhe von 2/3 von 387,00 Euro = 258,00 Euro begründet, nämlich für 9 Tage à 43,00 Euro. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens sind 6-7 Arbeitstage für die Reparatur erforderlich; unter Hinzurechnung eines Wochenendes damit maximal 9 Tage. Wieso darüber hinaus weitere Tage für die Reparatur erforderlich gewesen sein sollten, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Aus der Bescheinigung der Werkstatt vom 24.01.2008 (Bl. 36 d. A.) ergibt sich dies nicht nachvollziehbar. Soweit es Probleme bei der Beschaffung der Ersatzteile gegeben haben sollte, ist bereits nicht ersichtlich, wieso das Fahrzeug für die Tage in der Werkstatt verbleiben musste. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens war das Fahrzeug trotz der Schäden fahrfähig und verkehrssicher, so dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wieso der Klägerin wegen etwaiger Wartezeiten ein Nutzungsausfall entstehen musste. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 16.09.2010 enthält insoweit keinen neuen, substantiierten Vortrag, so dass dieser nicht zu berücksichtigen war.

30

Im Hinblick auf die Kostenpauschale hält die Kammer nach ständiger Rechtsprechung einen Betrag von 20,00 Euro für erstattungsfähig; unter Berücksichtigung der Mithaftung der Klägerin hier also einen Betrag von 13,33 Euro.

2.
31

Die Klägerin hat des weiteren einen Anspruch gegen die Beklagten zu 3) und 4) auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.01.2008 gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 04.01.2008 zur Zahlung aufgefordert.

3.
32

Soweit die Klägerin auf ihren Klageanspruch auf Schmerzensgeld verzichtet hat, war sie mit dem Anspruch abzuweisen, § 306 ZPO.

4.
33

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 96, 100, 708 Nr. 10 ZPO.

5.
34

Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO. Denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts.

6.
35

Der Streitwert für die Berufung beträgt 2.422,00 Euro.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsunfallrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.